Wahlen

Bundespräsident:

Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk für 6 Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle zum Nationalrat Wahlberechtigten. Gewählt werden kann nur, wer vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 35. Lebensjahr überschritten hat.

Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

 

Nationalratswahl:

Grundsätze des Wahlrechtes in Österreich:

  • Allgemeines Wahlrecht
  • Gleiches Wahlrecht
  • Unmittelbares Wahlrecht
  • Persönliches Wahlrecht
  • Geheimes Wahlrecht
  • Verhältniswahlrecht

Allgemeines Wahlrecht: Jeder Staatsbürger, der das Wahlalter erreicht hat, ist wahlberechtigt, es sei den, er wäre aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Gleiches Wahlrecht: Jede abgegebene Stimme zählt gleich viel und jeder hat nur eine Stimme

Unmittelbares Wahlrecht: Die zu Wählenden werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt.

Persönliches Wahlrecht: Der Wähler muss seine Stimme persönlich abgeben, er kann nicht einen Stellvertreter bevollmächtigen.

Geheimes Wahlrecht: Die Wahl hat in einer Wahlzelle zu erfolgen, die jeder Wähler einzeln betreten muss. Nur blinde oder gebrechliche Personen dürfen sich eine Person ihres Vertrauens in die Wahlzelle mitnehmen.

Verhältniswahlrecht: Die Mandate werden nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen zugeteilt. Eine Partei, die beispielsweise 50% der Stimmen erlangt, bekommt auch etwa 50% der Mandate.

Das Bundesgebiet wird in 9 Landeswahlkreise (Bundesländer) eingeteilt. Die 9 Landeswahlkreise werden in insgesamt 43 Regionalwahlkreise unterteilt. Der Landeswahlkreis NÖ besteht aus 7 Regionalwahlkreisen. Jedem Landeswahlkreis bzw. Regionalwahlkreis werden im Verhältnis der jeweiligen Bürgerzahlen die Mandate zugewiesen (z.B. NÖ 35 Mandate).

Die Verteilung der Mandate erfolgt in drei Ermittlungsverfahren. Das erste findet für jeden Regionalwahlkreis statt. Das zweite findet für jeden Landeswahlkreis statt. Das dritte für das gesamte Bundesgebiet statt.

Nationalrat - Mitgliederzahl:   183 Mitglieder (Abgeordnete), die von Volk gewählt wurden.

Politische Zusammensetzung:   79  ÖVP     69 SPÖ    18  FPÖ    17  GRÜNE  (Stand:Nationalratswahl 2002)

Funktionsdauer:  4  Jahre (vorzeitige Auflösung durch den Beschluss des Nationalrates ist möglich)

Die Bundesgesetze werden vom Nationalrat beschlossen. Dieser besteht aus 183 vom Volk gewählten Mitgliedern. Dem Nationalrat obliegt neben der Gesetzgebung auch die Kontrolle der Bundesverwaltung.

 

Landtagswahlen:

Für die Ermittlung der Mandate bei der Landtagswahl gelten im wesentlichen dieselben Verfahrensbestimmungen wie bei der Nationalratswahl. Folgende Änderungen sind zu beachten:

In NÖ gibt es 21 Wahlkreise, analog den 21 Verwaltungsbezirken (Bezirkshauptmannschaften). Die Städte St. Pölten, Krems und Wiener Neustadt werden den gleichnamigen Verwaltungsbezirken, die Stadt Waidhofen/Ybbs dem Verwaltungsbezirk Amstetten zugeordnet.

Das erste Ermittlungsverfahren wird in den Wahlkreisen durchgeführt. Die endgültige -landesweite- Mandatsverteilung ergibt sich durch ein Ermittlungsverfahren auf Landesebene. Daran nehmen nur jene Parteien teil, die landesweit mindestens 4 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Die Mandatsverteilung erfolgt dabei nicht wie bisher nach Reststimmen, sondern nach allen Stimmen, die die jeweiligen Parteien landesweit erreicht haben. (System d`Hondt).

Die Verteilung der Mandate erfolgt in zwei Ermittlungsverfahren. Das erste fndet bei den NÖ Landtagswahlen in den Wahlkreisen statt.Das zweite findet im Land statt. Die Mandate werden also im Wahlkreis und nach der Landesliste vergeben.

NÖ Landtag - Mitgliederzahl:     56 Mitglieder (lt. Landesverfassung), die von Wahlberechtigten des Landes gewählt werden.

Politische Zusammensetzung:    31 ÖVP    19 SPÖ   4 GRÜNE     2 FPÖ    (Stand: Landtagswahl 2003)

Funktionsdauer:      5 Jahre

 

 

Gemeinderatswahlen:

Folgende Rechtsvorschriften müssen bei der Durchführung von Gemeinderatswahlen beachtet werden:

1. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBI.0350

2. NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, LGBI.0050

3. Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994. LGBI.0350/2-2

 

Der Gemeinderat wird aufgrund des

  • allgemeinen
  • gleichen
  • unmittelbaren
  • geheimen
  • persönlichen

Verhältniswahlrechts gewählt.

Das bedeutet, dass jeder Gemeindebürger über eine (einzige) Simme verfügt, mit der er höchspersönlich und direkt den Gemeinderat in einer für andere nicht erkennbaren Weise zu wählen ist.

 

Die Funktionsperiode des Gemeinderates dauert in Niederösterreich fünf Jahre.

Der Wahltag wird von der NÖ Landesregierung in einer Wahlausschreibung festgesetzt. Diese muss im Landesgesetzblatt kundgemacht werden.

Als Wahltag kommt nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag in Betracht.

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