Voranschlag

Der Voranschlag ist ein Plan, in dem die im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und Einnahmen festgelegt werden.

Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen.

Für den ordentlichen Voranschlag gilt das Gesamtdeckungsprinzip, d.h. dass alle Einnahmen grundsätzlich für die Bedeckung aller Ausgaben bestimmt sind.

Für den außerordentlichen Voranschlag gilt das Einzeldeckungsprinzip. d.h. dass die in einem Vorhaben veranschlagten Einnahmen nur für den vorgesehenen Einzelzweck verwendet werden dürfen.

Der Voranschlag ist so zu erstellen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und dass zwischen den Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich (Haushaltsausgleich) gegeben ist.

Zuständig

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