Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss umfasst den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. 

    

Kassenabschluss: 

Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen.

Er ist der Haushaltsrechnung voranzustellen und enthält das Gesamt-Ist des ordentlichen Haushaltes, des außerordentlichen Haushaltes und der voranschlagsunwirksamen Gebarung.

  

Haushaltsrechnung: 

Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss insbesondere nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Jahresende ergibt.

Die Haushaltsrechnung entspricht im Aufbau grundsätzlich dem Voranschlag. Allerdings werden bei den einzelnen Haushaltsstellen nunmehr die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben auf Cent genau nachgewiesen.

 

Vermögensrechnung: 

Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.

Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen Teil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

Die Führung dieser Anlagennachweise erfolgt in Form einer Bestandsverrechnung:

  • Stand am Beginn des Jahres
  • Veränderungen während des Jahres (Zu- und Abgänge)
  • Stand am Ende des Jahres

 

Beilagen zum Rechnungsabschluss (§ 17 VRV)

Dem Rechnungsabschluss sind voranzustellen:

  1. eine  Gesamtübersicht  über die Einnahmen und Ausgaben.
  2. Rechnungsquerschnitt

Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:

  • Nachweis über den Personalaufwand
  • Nachweis über die Finanzzuweisungen
  • Nachweis über die  Rücklagen
  • Nachweis über die  Schulden
  • Nachweis  über  gegebene Darlehen (z.B. Gehaltsvorschüsse)
  • Nachweis über die  Vorbelastungen
  • Nachweis  über  Wertpapiere  und  Beteiligungen
  • Nachweis  über den Stand an  Haftungen
  • Nachweis  über die  Vergütung  zwischen Verwaltungszweigen
  • Nachweis über die Anzahl der am 31. Dezember beschäftigten Dienstnehmer und eine Gegenüberstellung des Dienstpostenplanes laut Voranschlag
  • Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum Jahresende
  • Nachweis über die voranschlagsunwirksame Gebarung
  • Rechnungsabschlüsse der Betriebe

Zuständig

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