Die Eigentümer von Grundstücken, die in den von der Abfallwirtschaftsverordnung definierten Pflichtbereich liegen, sind grundsätzlich verpflichtet, Abfälle nur durch jene Einrichtungen erfassen und behandeln zu lassen, deren sich die Gemeinde bedient.
Das bedeutet, dass die Art der Bereithaltung, Abholung, Abfuhr und Behandlung (das ist die Verwertung bzw. Deponierung) von Abfall nicht im Belieben den Einzelnen steht, sondern in der durch die Gemeinde bestimmte Weise erfolgen muss.
Die Ausnahmen von dieser Verpflichtung betreffen:
- Kompostierbare Abfälle, die auf der betreffenden Liegenschaft oder in deren örtlichen Nahbereich einer sachgemäßen Kompostierung zugeführt werden.
- Betriebliche Abfälle
- Abfälle, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. dem Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes) erfasst und behandelt werden (etwa gefährliche Abfälle wie Sondermüll, Altöl u.ä.).
Während die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr bereits unmittelbar aufgrund des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (§ 9 Abs.1) besteht, muss gegenüber dem Liegenschaftseigentümer mit Bescheid die Anzahl und Größe der von ihm aufzustellenden Müllbehälter gemäß § 11 Abs. 1 so festgesetzt werden, dass darin der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann.