Das Melderecht kennt den Begriff Ummeldung nicht, denn im Grunde genommen handelt es sich dabei immer um eine Abmeldung und gleichzeitige Neuanmeldung. Der Einfachheit halber wollen wir trotzdem diesen Begriff beibehalten.
Wann muss man sich nun ummelden?
- Bei Änderung des Namens
- Bei Änderung der Staatsbürgerschaft
- Bei Wohnungswechsel (siehe auch An- und Abmeldung)
Namensänderung:
Benötigt werden:
- ein Meldezettel (Antragsformular) lautet auf den alten Namen, die Unterschrift des Unterkunftgebers ist nicht erforderlich,
- ein vollständig ausgefüllter Meldezettel (Antragsformular) lautet auf den neuen Namen, wobei die Unterschrift des Unterkunftgebers wiederumerforderlich ist,
- jenes Dokument, aus dem die Namensänderung hervorgeht (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde).
Frist: innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung
Kosten: die Ummeldung ist gebühren- und abgabefrei
Änderung der Staatsbürgerschaft:
Benötigt werden:
- ein Meldezettel (Antragsformular) lautend auf die alte Staatsbürgerschaft, die Unterschrift des Unterkunftgebers ist nicht erforderlich,
- ein vollständig ausgefüllter Meldezettel (Antragsformular) lautend auf die neue Staatsbürgerschaft, wobei die Unterschrift des Unterkunftgebers erforderlich ist,
- Bescheid über die Verleihung der neuen Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaftsnachweis.
Frist: innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung
Kosten: die Ummeldung ist gebühren- und abgabefrei
Wohnungswechsel innerhalb von Lanzenkirchen:
(Siehe auch Anmeldung und Abmeldung)
Benötigt wird:
- Ein vollständig ausgefüllter Meldezettel (Antragsformular), vom Meldepflichtigen und Unterkunftgeber (Mietvertrag, Kaufvertrag, etc.) unterschrieben.
Frist: innerhalb von drei Tagen nach Wohnungswechsel
Kosten: die Ummeldung ist gebühren- und abgabefrei
Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden, dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.