Meldepflichtiger

Die Meldepflicht  entsteht durch:

  • Unterkunftnahme in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb (Anmeldung),
  • Aufgabe einer meldepflichtigen Unterkunft (Abmeldung),
  • Änderung bestimmter Meldedaten (Name, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitzqualität Ummeldung).

Ausnahmen  von der Meldepflicht :

Absolute Ausnahmen: Überhaupt nicht zu melden sind z.B. Menschen, die in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft nehmen, ausländische Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder, Inhaber von Legitimationskarten (Diplomaten, Konsuln), Häftlinge, Asylwerber in Bundesbetreuungsstellen.

Relative Ausnahmen: Menschen, die schon anderswo gemeldet sind, sind nicht zu melden, wenn sie z.B. in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen, in einer Krankenanstalt aufgenommen wurden, als Minderjährige in einem Heim Unterkunft nehmen, als Angehörige des Bundesheeres oder der Exekutive in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

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