Meldebestätigung

Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo, der Antragsteller gemeldet ist.

 

Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auch frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen. Meldebestätigungen auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten beziehen sich stets auf alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung.

 

Der Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung kann sowohl mündich als auch schriftlich bei der Meldebehörde eingebracht werden, wobei in beiden Fällen eine Verwaltungsabgabe (siehe Gebühren) zu entrichten ist. Bei der schriftlichen Eingabe zusätzlich eine Eingabegebühr und Zeugnisgebühr (siehe Gebühren) zu entrichten.

 

Ist die Meldeauskunft an eine vom Ausstellungswerber verschiedene physische oder juristische Person (z.B. Arbeitsamt usw.) adressiert, ist lediglich die Verwaltungsabgabe, jedoch keine Stempelgebühr zu entrichten.

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