Grundsteuer

Gegenstand der Steuer:

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Zur Entrichtung der Grundsteuer ist der Eigentümer (lt. Einheitswertbescheid) des Steuergegenstandes verpflichtet. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen so sind sie Gesamtschuldner.

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer A

zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören

 - das landwirtschaftliche Vermögen

 - das forstwirtschaftliche Vermögen

 - das Weinbauvermögen

 - das gärtnerische Vermögen

 - das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Grundsteuer B

Grundstückshauptgruppen

- bebaute Grundstücke

  1. Mietwohngrundstücke
  2. Geschäftswohngrundstücke
  3. gemischtgenutzte Grundstücke
  4. Einfamilienhäuser
  5. sonstige bebaute Grundstücke

- unbebaute Grundstücke

Gesetz: Grundsteuergesetz 1955 BGBl. 149 www.ris.bka.gv.at

Höhe der Steuer:

1. Feststellung des Einheitswertes und Bewertung des Steuerobjektes durch das Finanzamt

  • Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (BG 30) durch den Steuerpflichtigen an das Finanzamt
  • Finanzamt berechnet den Einheitswert und erlässt Einheitswertbescheid (Marktgemeinde Lanzenkirchen erhält eine Durchschrift)
  • Einheitswertbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner

Bei Fragen zum Einheitswertbescheid des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt Wr. Neustadt, Grazer Straße 95, 2700 Wr. Neustadt (Bewertungsstelle, Tel. 02622/22545) möglich!

2. Einhebung der Grundsteuer durch das Steueramt

  • Aus dem Einheitswert ergibt sich der Steuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz (500 %) multipliziert
  • Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
  • Steuerschuldner erhält einen Grundsteuerbescheid
  • Grundsteuerentrichtung je nach Höhe des Betrages

Fälligkeit:

Beträgt die Grundsteuer weniger als € 75,00 jährlich, so ist sie in einem Betrag am 15. Mai eines jeden Jahres fällig. Ist die Steuer höher, so wird sie in vier gleichen Jahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig.

Beispiel 1

Jahresgrundsteuer über € 75,--

Steuermessbetrag € 30,52 x 500% ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 152,61. Diese wird vierteljährlich am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. im Betrag von € 38,15 verrechnet.

Beispiel 2

Jahresgrundsteuerbetrag unter € 75,--

Steuermessbetrag € 10,90 x 500% ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 54,50. Diese wird, da sie € 75,00 nicht überstiegt, am 15.5. jeden Jahres verrechnet.

 

Grundbesitz ist:

  1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 - 50 des Bewertungsgesetzes 1955)
  2. das Grundvermögen (§§ 51 - 56 des Bewertungsgesetzes 1955)
  3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§60 des Bewertungsgesetzes 1955)

 

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