Gemeindeabgaben

Die Gemeindeabgaben werden dem Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Zahlschein oder einer Abbucher-Mitteilung (Abbuchungsauftrag) zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11) bekanntgegeben.

 

Diese können sich aus einer

  • Grundsteuer
  • Kanalbenützungsgebühr
  • Müllgebühr
  • Wasserbezugsgebühr

zusammensetzen.

Maßgebend für die Festsetzung  und Vorschreibung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 1. Jänner.

Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuer des nächstfolgenden Jahresersten aus.

 

Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher - nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes - noch die gesamte Grundsteuer des Jahres in dem der Eigentumswechsel stattfindet und in der Folge die Gemeindeabgaben, zu entrichten.

 

Der Verkäufer kann - aufgrund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarungen - die Gemeindeabgaben vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstückes privat anfordern oder vereinbaren, dass der/die KäuferIn die Gemeindeabgaben selbst überweist.

 

In diesem Fall ersuchen wir Sie, dem Steueramt einen Grundbuchsauszug oder einen Kaufvertrag (in Kopie) zu übersenden. Der neue Eigentümer (Käufer) wird bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens durch das Finanzamt Wr. Neustadt, in unserer Steuerdatei als Zustellungsbevollmächtigter eingetragen.

 

Der Eigentümerwechsel wird dem Steueramt automatisch mittels Einheitswertbescheid vom Finanzamt Wr. Neustadt mitgeteilt.

 

 

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