Flächenwidmungsplan

Flächenwidmungsplan:

Dieser stellt die wichtigste behördliche Maßnahme des örtlichen Raumordnungsprogrammes dar und muss in jeder Gemeinde vorhanden sein. In dieser Verordnung des Gemeinderates ist jede Grundfläche des Gemeindegebietes in eine der drei folgenden Widmungen einzugliedern (§ 15 NÖ Raumordnungsgesetz 1976):

  • Bauland
  • Verkehrsflächen
  • Grünland

Diese Widmungen sind dann noch nach Widmungsarten zu untergliedern, nach denen sich die Zulässigkeit der Standortwahl für die verschiedenen Baulichkeiten richten. Die Widmungsarten sind für alle drei Widmungen erschöpfend (taxativ) aufgezählt.

Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern (§ 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976):

  1. Wohngebiete (für Wohngebäude, Betriebe, die keine das örtlich zumutbare Ausmass übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen)
  2. Kerngebiete (vorwiegend für öffentliche Gebäude)
  3. Betriebsgebiete (für Betriebe, die keine übermässige Lärm- und Geruchsbelästigung verursachen)
  4. Industriegebiete (für Betriebe, die nicht unter Punkt 3) fallen
  5. Agrargebiete  (für Baulichkeiten, land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
  6. Sondergebiete (Heime, Hotels und Pensionen, Schulen und Kasernen)
  7. Einkaufs-/ Fachmarktzentren
  8. erhaltenswerte Ortsstrukturen (Kleinsiedlungen in meist isolierter Lage)

Verkehrsflächen dienen der Abwicklung des Verkehrs, der Aufschliessung des Baulandes, des Grünlandes sowie für den ruhenden Verkehr (z.B. Straßen, Bahnhöfe, Parkplätze, private Verkehrsflächen).

Grünland sind alle Flächen, die nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind (z.B. land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Gärtnereien, Sportplätze, Friedhöfe und Parkanlagen, Campingplätze, Müllablagerungsplätze usw.).

Im Grünland dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine der angeführten Nutzungen erforderlich sind.

Eine gewisse Sonderstellung genießen die erhaltenswerten Bauten im Grünland.

Durch den Flächenwidmungsplan wird die Entwicklung im Gemeindegebiet tiefgreifend beeinflusst.

Der gültige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lanzenkirchen über das gesamte Gemeindegebiet liegt im Bauamt während der Amtsstunden für jedermann zur Einsichtnahme auf.

 

Zuständig

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