Eheschließung

Zur Anmeldung der Eheschließung erforderliche Urkunden (§ 21 PStV)

1. Verlobte ledig, voll geschäftsfähig:

Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt (bei Ausländern eine dieser Abschrift entsprechende Urkunde) Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis des Hauptwohnsitzes Lichtbildausweis (Reisepaß, Personalausweis, Führerschein). Nachweise über die Berechtigung zur Führung akademischer Grade, Berufsbezeichnungen und Standesbezeichnungen (bei ausländischen Diplomen nötigenfalls Nostrifikationsbescheid), Geburtsurkunden der gemeinsamen vorehelichen Kinder.

2. Verlobte, ledig, beschränkt geschäftsfähig:

Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis des Hauptwohnsitzes, Lichtbildausweis, Geburtsurkunden der gemeinsamen vorehelichen Kinder, Gerichtsbeschluß über Ehemündigerklärung mit Rechtskraftklausel (Verlobte zwischen 16 und 18 Jahren). Einwilligung des gesetzl.Vertreters bzw. Sachwalters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird. Gegebenenfalls den Gerichtsbeschluß über die Volljährigerklärung.

3. Wenn Sie bereits verheiratet waren:

Urkunden wie unter Pkt. 1 und zusätzlich Heiratsurkunden aller Vorehen. Nachweis der Auflösung aller Vorehen (Sterbeurkunde bzw. Todeserklärung des(r) früheren Ehegatten bzw. Ehescheidungs-, Eheaufhebungs- und Nichtigkeitsurteile [-beschlüsse] mit Rechtskraftklausel.)

4. Verlobte mit fremder Staatsangehörigkeit:

Urkunden wie unter Pkt. 1 und zusätzlich statt Staatsbürgerschaftsnachweis: Reisepaß, Bestätigung der Ehefähigkeit (Ehefähigkeitszeugnis) des zuständigen Heimatstandesbeamten bzw. der Vertretungsbehörde des Heimatstaates (Botschaft, Konsulat).

 5. Flüchtlinge:

Wenn möglich Urkunden wie unter Pkt. 1 und Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft (Konventionspaß) Alle Urkunden sind im Original (keine Kopien, keine Faxe) vorzulegen.

 Alle fremdsprachigen Urkunden müssen zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung eines österreichischen allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschers oder Übersetzers vorgelegt werden.

Die Gebühren für die Ermittlung der Ehefähigkeit und die Eheschließung können den Umständen entsprechend unterschiedlich hoch sein, sie betragen aber mindestens € 35,65.

Eine Heiratsurkunde kostet € 8,60.

Zuständig für die Marktgemeinde Lanzenkirchen ist das Standesamt Erlach,
Tel.: 02627/48214.

Standesamt Erlach

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