Buschenschank

Die wichtigsten Bestimmungen des NÖ Buschenschankgesetzes 1974 LGBl. 7045-3: 

  • Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost sowie Trauben- und Obstsaft (wenn Rohprodukt in Niederösterreich erzeugt ist) aus eigener Fechsung entgeltlich auszuschenken.
  • Der Buschenschank darf nur in der Gemeinde der Erzeugungsstätte ausgeübt werden.
  • Die Räume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen müssen den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
  • Der Zeitraum des Ausschankes beträgt grundsätzlich vier Wochen. Über begründetes Ansuchen, dass vor Ablauf der Vierwochenfrist gestellt werden muss, kann dieser Zeitraum von der Gemeinde bei Bedarf bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von drei Monaten erstreckt werden.
  • Der Buschenschenker hat die Ausübung des Buschenschankes spätestens zwei Wochen vor Beginn des Ausschankes (§8) bei der Gemeinde anzumelden, diese hat über den Zeitpunkt der Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.
  • Der Ausschank von Mineral- und Sodawasser sowie von höchstens zwei Sorten eines alkoholfreien, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränkes ist zulässig. Kalte Speisen und Mehlspeisen (Grammel- und Schmergebäck, Bauern- und Schmerkrapfen, Prügelkrapfen, Pofesen sowie nach typischen bäuerlichen Rezepten hergestellte Obstkuchen aus eigener Erzeugung) dürfen verabreicht bzw. verkauft werden.

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