Bebauungsplan

Bebauungsplan:

Wegen des Zusammenhanges zwischen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan wird der Bebauungsplan, obwohl er in der NÖ Bauordnung geregelt ist, bei den Bestimmungen der NÖ Raumordnungsgesetzes über den Flächenwidmungsplan behandelt.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht vor, dass die Gemeinde - ebenfalls durch eine Verordnung des Gemeinderates - in Übereinstimmung mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm einen Bebauungsplan erlässt, der die näheren Vorschriften über Aufschliessung und Bebauung enthält.

Der Bebauungsplan erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Bauland (oder Teile davon), kann sich aber auch auf das Grünland und auf die Baulichkeiten auf Verkehrsflächen beziehen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich ist.

Der Bebauungsplan, der aus einem zeichnerischen und zumeist auch aus einem Textteil (Wortlaut der Verordnung) besteht, hat festzulegen:

  • die Straßenfluchtlinien
  • die Bebauungsweise und
  • die Bebauungshöhe in Bauklassen I (bis 5m) - IX (über 25m) oder die höchstzulässige Gebäudehöhe

Im Bebauungsplan können unter anderem erforderlichenfalls festgelegt werden:

  • die Mindestgröße von Bauplätzen
  • die Größe und Art der Ausgestaltung von Freiflächen innerhalb des Baulandes (Begrünung)
  • die Bebauungsdichte
  • Baufluchtlinien
  • die Lage von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge usw.

 

In der Marktgemeinde Lanzenkirchen sind Bebauungspläne für die nachstehenden Gebiete vorhanden: 

  • Berggasse
  • Felixgasse
  • Schloßgasse
  • Betriebsgebiet
  • Haderswörth-Siedlung
  • Thermenstraße
  • Hauptplatz

Zuständig

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