Bauverhandlung

Wenn die Vorprüfung nach § 20 ein positives Ergebnis erbracht hat, ist - sofern nicht die Bauverhandlung im Sinn des § 22 entfällt - eine Bauverhandlung an Ort und Stelle abzuhalten.

Zur Bauverhandlung werden geladen:

  1. die Parteien und Nachbarn nach § 6 Abs.1 Z 1 - 4,
  2. der Planverfasser,
  3. der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekannt ist.

Zur Bauverhandlung muss die Baubehörde auch die im Einzelfall notwendigen Sachverständigen beiziehen, wobei wohl wenigstens ein (meistens Bau-) Sachverständiger zu laden ist.

Bei bestimmten Bauwerken darf die Baubehörde einen Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson zur Verhandlung beiziehen.

Wenn ein Vorhaben neben der Baubewilligung auch einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bedarf und der Bauwerber dies beantragt, ist die Bauverhandlung zugleich mit der Verhandlung der Gewerbebehörde abzuhalten.

Wenn ein Nachbar unverschuldet an einer Bauverhandlung nicht teilnehmen konnte, darf er trotzdem seine subjektiv-öffentlichen Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung bei der Baubehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, geltend machen.

Termine:  Jeden 1. Mittwoch im Monat

Wollen Sie ihr Bauvorhaben zu einem der Termine einreichen, werden Sie ersucht sich rechtzeitig mit dem Gemeindeamt (Bauamt) zwecks Terminvereinbarung in Verbindung zu setzten.

Tel:  02627/45432-11 (Bauamt)

 

Wenn die Baubehörde bereits bei der Vorprüfung feststellt, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Rechte der Nachbarn und des Straßenerhalters im oben angeführten Sinn berührt werden können, dann hat die Bauverhandlung mit diesen Personen zu entfallen. Dieser Sachverhalt ist den Nachbarn und dem Straßenerhalter 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung mitzuteilen.

Selbstverständlich steht es jedoch der Baubehörde auch in diesen Fällen frei, gemeinsam mit dem erforderlichen Sachverständigen, dem Bauwerber, dem Planverfasser, dem Bauführer (soweit er bereits bekannt ist) eine Beurteilung des Bauvorhabens an Ort und Stelle vorzunehmen und darüber auch eine Niederschrift abzufassen.

Ob Nachbarrechte nicht einmal berührt werden, ist im Einzelfall zu beurteilen. Es ist dabei zu beachten, dass "nicht berührt" noch "weniger" ist, als "nicht verletzt".

Die Bauverhandlung darf aber auch dann entfallen, wenn die Baubehörde die Nachbarn über das Bauansuchen nachweislich verständigt und ihnen dabei mitteilt, dass sie binnen 14 Tagen allfällige Einwendungen über die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten bei der Baubehörde vorbringen können. In diesem Verfahrensstadium ist den Nachbarn selbstverständlich Akteneinsicht zu gewähren.

Werden derartige Einwendungen von Nachbarn bei der Baubehörde rechtzeitig vorgebracht, dann muss die Baubehörde eine Bauverhandlung unter Beiziehung dieser Nachbarn durchführen. Die Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben, verlieren ihre Parteistellung.

Zuständig

Formulare

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