Baubewilligungsverfahren

 1.  Baubewilligungsverfahren: 

Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens erfolgt ausschließlich  über Antrag einer Partei (Bauansuchen).

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 14 NÖ Bauordnung 2014:

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden
  • Errichtung von baulichen Anlagen
  • Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen
  • Abänderung von Bauwerken
  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen 
  • Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind
  • Veränderung der Höhenlage des Geländes usw.

Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nach §14 NÖ Bauordnung 2014 sind folgende Unterlagen anzuschließen:           

  • Formular "Ansuchen um Baubewilligung",
  • Bauplan in 3-facher Ausfertigung,
  • Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung

 2.   Vorprüfung: 

Noch vor der Durchführung einer allfälligen Bauverhandlung hat die Baubehörde zuerst zu prüfen, ob das Bauvorhaben den hiefür in Frage kommenden Gesetzen bzw. Verordnungen entspricht. Dabei ist insbesondere auf den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan (sofern vorhanden) die Möglichkeit einer Bauplatzerklärung usw. Bedacht zu nehmen.

Bei Betriebsanlagen, die auch einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist diese Prüfung durch die Baubehörde jedoch nut soweit zulässig, als nicht ohnehin die Gewerbebehörde bestimmte Aspekte zu prüfen hat.

Sind detaillierte Planungen und Berechnungen (§19 Abs.3) für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, sind sie von der Baubehörde nachzufordern.

Wenn die Baubehörde bereits bei dieser Vorprüfung (sei es mit oder ohne Beiziehen eines Bausachverständigen) ein Hindernis feststellt, welches vom Bauwerber nicht beseitigt werden kann, (z.B. Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan), dann muß sie den Antrag auf Baubewilligung mit Bescheid abweisen.

Bei geringfügigen Hindernissen kann die Baubehörde unter Fristsetzung eine Verbesserung des Projektes auftragen. Wird die Frist vom Bauwerber nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

 Kosten: 

  • Ansuchen € 14,30/Bauvorhaben
  • Pläne je nach Ausgestaltung zwischen € 7,20 und € 21,80
  • Baubeschreibung € 3,90/Bogen

 3.   Bauverhandlung 

 

 4.   Baubewilligung: 

Das Bauverfahren wird in I. Instanz durch einen schriftlichen Bescheid der Baubehörde abgeschlossen. (Erteilung der beantragten Bewilligung oder Abweisung des Ansuchens).

Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über das Ansuchen auch die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Bauordnung bzw. der Bautechnikverordnung entsprochen wird, zu enthalten. Auflagen sollen ausdrücklich im Bescheidspruch angeführt sein.

In jenen Fällen, in denen die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Grundstück im Bauland geplant ist, welches noch nicht als Bauplatz gilt, ist das Grundstück gleichzeitig zum Bauplatz zu erklären. 

Der Bescheid, samt den mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplänen, ist dem Bewilligungswerber sowie dem Bauführer (sofern er schon bekanntgegeben wurde) sowie sonstigen Parteien (Nachbarn) des Verfahrens (ohne Pläne) zuzustellen.

Baubewilligungsbescheide nach § 23 der NÖ Bauordnung 2014 beinhalten bereits das Recht zur Benützung des ausgeführten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung, sofern durch eine Bescheinigung des Bauführers nach § 30 Abs.2 Z 3 die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens nachgewiesen wird.

Zuständig

Formulare

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