Bauanzeigen

Bauanzeigen: 

Sind mind. 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Anzeigepflichtige Vorhaben sind im § 15 Abs. 1 der NÖ Bauordung 2014 aufgelistet.

Der Bauanzeige muss der Anzeigeleger zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anschließen, die der Baubehörde eine Beurteilung seines Vorhabens ermöglichen.

Wenn das angezeigte Bauvorhaben der NÖ Bauordnung 2014, dem Raumordnungsgesetz 2014, dem Kanalgesetz oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht, so muss die Baubehörde dieses Vorhaben innerhalb von 8 Wochen nach der Anzeige mit Bescheid untersagen.

Wenn die Baubehörde zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angezeigten Vorhabens aber einen Sachverständigen beiziehen muss, dann hat sie dies dem Anzeigenleger nachweislich (mit RSb-Brief) mitzuteilen, weil sie dann für die Beurteilung des Vorhabens 3 Monate länger Zeit hat.

Wenn der Anzeigenleger nicht innerhalb von 8 Wochen ab seiner Anzeige bzw. innerhalb von 3 Monaten ab der Mitteilung, dass die Baubehörde noch ein Gutachten benötigt, einen Untersagungsbescheid erhält, so darf er das angezeigte Vorhaben durchführen. 

Den Gesetztestext zur NÖ Bauordnung 2014 finden Sie unter  www.noel.gv.at . - Bauen+Wohnen - Bauen - Bauordnung

 

Kosten: 

  • Bauanzeige: € 14,30
  • Beschreibung: € 3,90/Bogen
  • Plan: € 3,90 bis € 7,80

 

Zuständig

Formulare

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