Aufschließungsabgabe



Bei folgenden Vorhaben sind Abgaben und Gebühren an die Marktgemeinde Lanzenkirchen zu erbringen:

Aufschließungsabgabe (A): 
Bei Grundteilung, Erklärung zum Bauplatz, Baubewilligung und Grundabtretungen.

Dies ist jene Anliegerleistung die der Grundeigentümer im Zuge eines Bauvorhabens oder einer Änderung von Grundgrenzen (Bauplatzerklärung) zu erbringen hat. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und dem Einheitssatz (ES), der derzeit  550,--Euro beträgt, errechnet. Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3 Meter breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 Meter breiten Gehsteiges sowie der Oberflächenentwässerung und Beleuchtung für diese Fahrbahnhälfte am Gehsteig über die Länge von 1 Meter.

A = BL x BKK x ES

Berechnungslänge (BL) = Wurzel aus der Bauplatzfläche
Bauklassenkoeffizient (BKK) = in der Bauklasse I (bis 5 m) 1,00 und
                                                bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr

Beispiel: Bauplatzfläche 500 m², Gebäude entspricht der Bauklasse II (5 - 8 m)

Wurzel von 500 ergibt 22,3607 x 1,25 x 550,--= € 15.372,98

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mind. 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die höheren Bauklassen entspricht als der Bauklasse II.

Ergänzungsabgabe:   Bei Grundteilung und Baubewilligung.

Ist ähnlich den Aufschließungsabgaben zu errechnen und ergibt sich, wenn Bauplätze um Flächen die selbst nicht Bauplätze sind, vergrößert werden bzw. wenn sich die Anzahl der Bauplätze erhöht.

Stellplatzausgleichsabgabe:   Wenn Kfz-Abstellplätze auf Grund eines Bauvorhabens erforderlich sind und infolge der örtlichen Gegebenheiten auf Eigengrund nicht geschaffen werden können.

Ist eine Abgabe, die vom Gemeinderat mit Verordnung festgesetzt wird und den durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 25 m² Nutzfläche entspricht.
Derzeit beträgt die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für einen Parkplatz    .........Euro.

Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe: 
Wenn bei Änderungen von Grundgrenzen oder der Errichtung einer Einfriedung auf Grund der Lage der Straßenfluchtlinie oder natürlicher Gegebenheiten es nicht möglich ist, eine unentgeltliche Grundabteilung (diese auch nur zum Teil) durchzuführen.

Verwaltungsabgabe:
Kosten, die durch Tätigkeiten der Behörde auf Grund eines Ersuchens entstehen und vorhabensbezogen sind.

Jedes Ansuchen bei der Behörde sowie sämtliche Beilagen sind entsprechend dem Gebührengesetz 1957 zu vergebühren.


Zuständig

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