Seuchenvorsorgeabgabe

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!!  N E U  !!    SEUCHENVORSORGEABGABE    AB  1.1.2006

 

Der Landesgesetzgeber hat vor einigen Wochen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz beschlossen, das mit 1. Jänner 2006 wirksam wird.

 

Die Seuchenvorsorgeabgabe ist als ausschließliche Landesabgabe konzipiert, was bedeutet, dass über die eingenommene Abgabe ausschließlich das Land NÖ verfügungsberechtigt ist diese aber zweckmäßig zu verwenden hat.

Das Land NÖ bedient sich allerdings bei der Einhebung der Gemeinde

(für den Verwaltungsaufwand dürfen sich die Gemeinden eine 5%-ige Entschädigung einbehalten).

 

  • Die eingehobenen Geldmittel  dienen  für den tierischen Bereich der EU-konformen Finanzierung der Beseitigung verendeter oder aus sonstigen Gründen getöteter Tiere und Abfälle tierischer Herkunft aus dem Humanbereich.

Von der bisherigen Finanzierung dieser Beseitigungskosten ausschließlich über die Gemeinden (Viehschlüssel) musste aufgrund zunehmender Ungleichbehandlung der Gemeinden abgegangen werden. Zusätzlich musste aus EU-rechtlichen Gründen die Finanzierung dem Verursacherprinzip Rechnung tragen, da  das bisherige System dem nicht entsprochen hätte.

  • Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass jeder potentielle Konsument/Nutztier tierischer Erzeugnisse oder Halter von Heimtieren, welche mit tierischen Erzeugnissen gefüttert werden, als Verursacher von tierischen Abfällen im weiten Sinn bezeichnet werden und zur Finanzierung der eingangs erwähnten Beseitigungskosten beitragen muss.
  • Parallel dazu muss jeder Halter von Nutztieren im Sinne der EU-rechtlichen Vorgaben (25% der Beseitigungskosten) die Beseitigung mitfinanzieren.
  • Mit den Einnahmen aus der Seuchenvorsorgeabgabe ist damit die Beseitigung von Heimtieren (z.B. Hunde, Katzen, Kaninchen,..) sowie von Siedlungsabfällen umfasst.
  • Mit den eingehobenen Abgaben wird zusammenfassend jedenfalls die Abholung der Tierkadaver und Siedlungsabfälle sowie der bereits eingerichteten so genannten Gemeindetonnen weiterhin ermöglicht. Nach Maßgabe vorhandener Mittel ist auch daran gedacht, die Benutzerfreundlichkeit von Beseitigungseinrichtungen zu verbessern.

Da die Problematik der Beseitigung und Entsorgung tierischer Abfälle im Bereich gefallener und getöteter Tiere einschließlich tierischer Abfälle in Kleinmengen in jedermanns  und damit auch im öffentlichen Interesse liegt, muss die Finanzierung auf eine gesamt Niederösterreich weite Basis gestellt werden.

  • Keinesfalls werden die eingehobenen Geldmittel für die Beseitigung von Schlachtabfällen verwendet, weil die Verursacher dieser Abfälle die Beseitigungskosten nach den geltenden Bestimmungen selbst unmittelbar zu tragen haben.
  • Auch soll die Finanzierung im Sinne einer allgemeinen Seuchenprävention und in engen Grenzen im Falle des Ausbruches einer Tierseuche sichergestellt werden. Ebenso wird  der Ankauf von FFP3 Schutzmasken (ca. 2 Millionen Stk. sind für die Einsatzkräfte erforderlich), die sukzessiven Anschaffung und Bevorratung von Arzneimitteln (z.B. Tamiflu bei Influenza-Pandemie) und Impfstoffen, die Setzung von sonstigen geeigneten Maßnahmen für epidemiologische Bedrohungen im Humanbereich sowie aus Gründen des Umweltschutzes überhaupt zweckgebundene Mittel bereitgestellt und finanziert werden. Nach den angestellten Berechnungen sind rund 1,5 Millionen Euro pro Jahr für diese Aufgabe aufzubringen. Die Notwendigkeit der jährlichen Aufbringung dieser Mittel ist mit der Notwendigkeit zur regelmäßigen Erneuerung der nur zeitlich begrenzt haltbaren Arzneimittel, Impfstoffen und Behelfsmittel begründet. Daneben werden entsprechende Mittel auch für die zur Verfügung-Stellung der Infrastruktur, Setzung von Vorsichtsmaßnahmen und Vorratshaltungen einschließlich der Entsorgung/Beseitigung benötigt.

Nach den vorliegenden Berechnungen in Zusammenhang mit den Vorgaben müssen für die Zwecke der

  • tierischen Seuchenvorsorge rund 5.600.000,-- Euro aufgebracht werden, wobei als Grundlage für diese Bedarfsermittlung Datenmaterial des derzeitigen für ganz NÖ zuständigen Beseitigungsbetriebes (Fa. SARIA – Tulln) herangezogen wurde und möglichst in objektiver Weise auf die zu erwartenden mengenmäßigen Entwicklungen zumindest der nächsten 5 Jahre bedacht genommen wurde; und
  • humanen Seuchenvorsorge rund 1.500.000,-- Euro aufgebracht werden.

 

Dies ergibt einen errechneten Gesamtbedarf von rund 7.100.000,-- Euro, die durch die Seuchenvorsorgeabgabe jährlich hereingebracht werden soll.

Unter Berücksichtigung des gesamten Datenmaterials, der ermittelten Abgabepflichtigen und der gewählten rechtlichen Konstruktion ergibt sich ein gerundeter Sockelbetrag in der Höhe von 12,00 Euro und ein gerundeter Steigerungsbetrag von 3,50 Euro.

 

Die Abgabenverpflichtung entsteht dem Grunde nach bei einem Grundstück mit Zuteilung des Restmüllbehältervolumens im Pflichtbereich oder durch Vereinbarung eines Restmüllbehältervolumens. Damit entsteht diese Pflicht für alle jene Grundeigentümer denen vor Inkrafttreten  des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes ein Restmüllbehältervolumen zugeteilt oder mit ihnen vereinbart wurde mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 2006).

 

Das jährlich zugeteilte oder vereinbarte Restmüllbehältervolumen  bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe.

Beträgt das jährlich zugeteilte oder vereinbarte Restmüllbehältervolumen weniger oder gleich 3.500 Liter so ist für das betreffende Grundstück ein Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von 12,-- Euro festzusetzen und einzuheben. Für jeden weiteren angefangenen 1.000 Liter ist zusätzlich ein Betrag von 3,50 Euro festzusetzen und einzuheben.

     

 Beispiele:

zugeteilte
Behälter / Liter

Abhol-
frequenz /
Jahr

zugeteilte
Restmüll-
menge  /
Liter / Jahr

Restmüllmenge (Liter) /  Berechnungseinheiten (€) / Jahr

Gesamt-

abgabe / €

 

 

 

 

12,00

 

3,50

 

60

13

780

780

1 x

 

 

12,00

120

13

1.560

1.560

1 x

-

-

12,00

240

13

3.120

3.120

1 x

-

-

12,00

1.100

13

14.300

3.500

1 x

10.800

11 x

50,50

 

Die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Seuchenvorsorgeabgabe wird erst durch Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides (Bescheidaussendung erfolgt im Jänner 2006) unter Anwendung der NÖ AO 1977 ausgelöst.  

Der Zeitpunkt der Fälligkeiten (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) wurde durch eine Verordnung des Bürgermeisters am 28. November 2005 kundgemacht.

 

30.11.2005

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