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!! N E U !! SEUCHENVORSORGEABGABE AB 1.1.2006
Der Landesgesetzgeber hat vor einigen Wochen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz beschlossen, das mit 1. Jänner 2006 wirksam wird.
Die Seuchenvorsorgeabgabe ist als ausschließliche Landesabgabe konzipiert, was bedeutet, dass über die eingenommene Abgabe ausschließlich das Land NÖ verfügungsberechtigt ist diese aber zweckmäßig zu verwenden hat.
Das Land NÖ bedient sich allerdings bei der Einhebung der Gemeinde
(für den Verwaltungsaufwand dürfen sich die Gemeinden eine 5%-ige Entschädigung einbehalten).
Von der bisherigen Finanzierung dieser Beseitigungskosten ausschließlich über die Gemeinden (Viehschlüssel) musste aufgrund zunehmender Ungleichbehandlung der Gemeinden abgegangen werden. Zusätzlich musste aus EU-rechtlichen Gründen die Finanzierung dem Verursacherprinzip Rechnung tragen, da das bisherige System dem nicht entsprochen hätte.
Da die Problematik der Beseitigung und Entsorgung tierischer Abfälle im Bereich gefallener und getöteter Tiere einschließlich tierischer Abfälle in Kleinmengen in jedermanns und damit auch im öffentlichen Interesse liegt, muss die Finanzierung auf eine gesamt Niederösterreich weite Basis gestellt werden.
Nach den vorliegenden Berechnungen in Zusammenhang mit den Vorgaben müssen für die Zwecke der
Dies ergibt einen errechneten Gesamtbedarf von rund 7.100.000,-- Euro, die durch die Seuchenvorsorgeabgabe jährlich hereingebracht werden soll.
Unter Berücksichtigung des gesamten Datenmaterials, der ermittelten Abgabepflichtigen und der gewählten rechtlichen Konstruktion ergibt sich ein gerundeter Sockelbetrag in der Höhe von 12,00 Euro und ein gerundeter Steigerungsbetrag von 3,50 Euro.
Die Abgabenverpflichtung entsteht dem Grunde nach bei einem Grundstück mit Zuteilung des Restmüllbehältervolumens im Pflichtbereich oder durch Vereinbarung eines Restmüllbehältervolumens. Damit entsteht diese Pflicht für alle jene Grundeigentümer denen vor Inkrafttreten des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes ein Restmüllbehältervolumen zugeteilt oder mit ihnen vereinbart wurde mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 2006).
Das jährlich zugeteilte oder vereinbarte Restmüllbehältervolumen bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe.
Beträgt das jährlich zugeteilte oder vereinbarte Restmüllbehältervolumen weniger oder gleich 3.500 Liter so ist für das betreffende Grundstück ein Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von 12,-- Euro festzusetzen und einzuheben. Für jeden weiteren angefangenen 1.000 Liter ist zusätzlich ein Betrag von 3,50 Euro festzusetzen und einzuheben.
Beispiele:
zugeteilte Behälter / Liter
Abhol-frequenz /Jahr
zugeteilteRestmüll-menge / Liter / Jahr
Restmüllmenge (Liter) / Berechnungseinheiten (€) / Jahr
Gesamt-
abgabe / €
12,00
3,50
60
13
780
1 x
120
1.560
-
240
3.120
1.100
14.300
3.500
10.800
11 x
50,50
Die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Seuchenvorsorgeabgabe wird erst durch Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides (Bescheidaussendung erfolgt im Jänner 2006) unter Anwendung der NÖ AO 1977 ausgelöst.
Der Zeitpunkt der Fälligkeiten (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) wurde durch eine Verordnung des Bürgermeisters am 28. November 2005 kundgemacht.
30.11.2005