Wasseranschlussabgabe

Gegenstand der Abgabe:

Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche für das Grundstück mit dem Einheitssatz vervielfacht wird.

Einheitssatz: € 6,-- exkl. 10% MWSt. je m² Berechnungsfläche

Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche 1) bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschossen vervielfacht wird, 2) in allen anderen Fällen verdoppelt (z.B. Garagen und Abstellräume als selbständige Baulichkeit, Gewerbe, Industrie) und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

Bebaute Fläche ist jener Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. Als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist. Zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500,00 m² zu berücksichtigen.

Gesetzliche Grundlage: § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz - GWLG - 1978 www.ris.bka.gv.at

Beispiel für die Ermittlung der Berechnungsfläche:

Einfamilienhaus mit Garage:

1. Wohngebäude KG, EG, DG - mit Wasser versorgt  EG und DG  - verbaute Fläche  = 120,00 m²

2. Garage (selbständige Baulichkeit)  nicht angeschlossen  - verbaute Fläche  =  40,00 m²

3. unbebaute Fläche  =  800,00 m²

 

Beispiel:

zu 1)        120 : 2 x (2+1) = 60 x 3 =        180,00 m²

zu 2)          40 : 2 x 2 = 20 x 2  =               40,00 m²

zu 3)         15 % von max. 500,00 m²  = 75,00 m²

somit insgesamt  295,00 m²   X   Einheitssatz  +  10% MWSt.

 

Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe: (§ 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978)

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen (Ergänzungsabgabe). Eine Veränderung der Berechnungsfläche, die abgabenrechtlich von Bedeutung sein könnte, wird durch die Errichtung von Baulichkeiten, Zu-, Um- und Aufbauten sowie durch zusätzlichen Grunderwerb bewirkt werden können.

Veränderungsanzeige:  (§ 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978)

Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.(Veränderungsanzeige)

Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.

 

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