Volksbegehren

Volksbegehren:

Die Erlassung eines Bundesgesetzes kann von 100.000 wahlberechtigten Österreichern oder je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder durch ihre Stimmabgabe im Rahmen einer vom Innenministerium festzusetzenden Eintragungswoche bei den Gemeindebehörden verlangt werden.

Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann (muss aber nicht) in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.

Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einen Promille der anläßlich der jeweils letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein.

Ein Volksbegehren ist im Nationalrat genauso zu behandeln, wie eine Regierungsvorlage, ein Initiativantrag oder eine Bundesratsinitiative.

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