Unterkunftgeber

Unterkunftgeber ist, wer jemanden, aus welchen Grund immer, Unterkunft gewährt.

 

Somit kann jede Person Unterkunftgeber sein, die über Unterkunftstätten wenigstens faktische (nicht unbedingt rechtliche) Verfügungsgewalt besitzt. Sie wird Unterkunftgeber, wenn sie zumindest duldet, dass eine Person in einer solchen Unterkunftsstätte Unterkunft nimmt.

 

Im Regelfall ist also Unterkunftgeber

  • Der Hauseigentümer gegenüber dem Hauptmieter,
  • der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter,
  • der Hauptmieter aber auch gegenüber einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers:

  • Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat jedoch zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
  • Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Diesen Seiteninhalt teilen

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit Twitter