Kommunalsteuer

Gegenstand der Steuer:

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte(n) unterhalten wird (KommStG. § 7).

Gesetz: Kommunalsteuergesetz 1993 BGBl.819 www.ris.bka.gv.at

Höhe der Steuer: Nach Abzug eines eventuellen Freibetrages (€ 1.095,--) werden 3 % der Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG) verrechnet.

Hat ein Unternehmen im Bundesgebiet eine oder mehrere Betriebsttätten und übersteigt die gesamte Monatslohnsumme nicht
€ 1.095,--, so fällt keine Kommunalsteuer an.

Freibetrag: Überschreitet bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,-- so wird von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag von € 1.095,-- abgezogen. Ab einer Bemessungsgrundlage über € 1.460,-- wird kein Freibetrag mehr gewährt.

Fälligkeit: * Entrichtung der selbstzuberechnenden Kommunalsteuer bis zum 15. des darauffolgenden Monates * Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben, im Falle der Aufgabe der Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

 

Förderungen seitens der Gemeinde: Seit dem Grundsatzbeschluss vom 20.12.1995 des Gemeinderates und dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 17.05.2004 der Marktgemeinde Lanzenkirchen , gibt es die Möglichkeit einer Betriebsförderung an neu anzusiedelnde Betriebe.

Voraussetzung dieser Förderung ist die regelmäßige Entrichtung der laufenden Kommunalsteuer (siehe Punkt Fälligkeit), sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes und fristgerecht eingebrachtes Ansuchen betreffend der Betriebsförderung.

DIe Förderung wird nach Beschäftigten und Grundgröße gestaffelt (von 10% bis 60%) und auf die Dauer von 5 Jahren gewährt.

Wichtig: Der Antrag ist jährlich bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres am Gemeindeamt einzubringen.

Formulare

Förderungen

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