Kanaleinmündungsabgabe:
Gemäß NÖ Kanalgesetz 1977 in der letztgültigen Fassung muss für jede Liegenschaft, die am öffentlichen Kanal angeschlossen wird, eine Kanaleinmündungsabgabe entrichtet werden. Die Höhe dieser Abgabe ist im § 3 des oben genannten Gesetzes geregelt.
Gebäude: 110,00 m² verbaute Fläche 2 Geschosse angeschlossen
Grundstücksgröße: 800,00 m²
Kanaleinmündungsabgabe:
Beispiel: verbaute Fläche 110 x 0,5 = 55 x (2+1) = 165,00 m²
unverb. Fläche (max. 500 m² x 15%) = 75,00 m²
Berechnungsfläche 240,00 m²
240,00 m² x 12,-- (derzeitiger Einheitssatz) € 2.880,--
zuzüglich 10% MWSt. € 288,--
gesamt € 3.168,--
Fälligkeit: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides.
Kanalbenützungsgebühr:
Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eingehoben und errechnet sich aus der Berechnungsfläche, multipliziert mit dem Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen. Von dieser Gebühr ausgenommen ist das Kellergeschoss.
Gesetz: NÖ Kanalgesetz 1977 LGBI 8230 www.ris.bka.gv.at
Höhe der Gebühr:
Kanalbenützungsgebühr beträgt € 1,45 exkl. 10% MWSt. pro m² Berechnungsfläche
Beispiel:
- Ein Einfamilienhaus (Ausmaß 11 x 10 m = 110 m²) bestehend aus 2 an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Geschosse
- Im Erdgeschoss gibt es einen WC-Anschluss
- Im 1. Stock befindet sich das Bad mit Dusche
Erdgeschoss: 110,00 m²
Obergeschoss: 110,00 m²
Gesamtsumme: 220,00 m² = Berechnungsfläche
220,00 m² x € 1,45 = € 319,--
+ 10% MWSt. € 31,90
jährliche Kanalbenützungsgebühr € 350,90
Die jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt somit € 350,90. Diese ist in vier gleichen Teilbeträgen zu den Fälligkeitsterminen vorgeschrieben.
Fälligkeit: Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
NÖ Kanalgesetz 1977