Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungsverfahren

A gem. § 14 NÖ Bauordnung 2014
bewilligungspflichtige Vorhaben

 1.  Baubewilligungsverfahren: 

Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens erfolgt ausschließlich über Antrag einer Partei (Bauansuchen).Leertaste löschen

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 14 NÖ Bauordnung 2014:

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden
  • Errichtung von baulichen Anlagen
  • Abänderung von Bauwerken
  • Änderung von Seveso-Betrieben
  • Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken
  • Aufstellung und der Austausch von
    - Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
    - Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
    - Blockheizkraftwerken
    sowie die Abänderung von:
    - Feuerungsanlagen, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen
      beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnte
  • Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus 
  • Aufstellung von Windkraftanlagen
  • Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind

Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nach § 14 (Leertaste einfügen) NÖ Bauordnung 2014 sind folgende Unterlagen anzuschließen:           

  • Formular "Ansuchen um Baubewilligung",
  • Bauplan in 3-facher Ausfertigung,
  • Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung
  • Energieausweis (Neu- u. Zubauten)
  • AGWR-Datenblatt (Neu- u. Zubauten)


 2. Vorprüfung: 

Die Baubehörde hat, zuerst zu prüfen, ob das Bauvorhaben den hierfür in Frage kommenden Gesetzen bzw. Verordnungen entspricht. Dabei ist insbesondere auf den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan (sofern vorhanden) die Möglichkeit einer Bauplatzerklärung usw. Bedacht zu nehmen.

Bei Betriebsanlagen, die auch einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist diese Prüfung durch die Baubehörde jedoch nutr soweit zulässig, als nicht ohnehin die Gewerbebehörde bestimmte Aspekte zu prüfen hat.

Sind detaillierte Planungen und Berechnungen (§ 19 Abs. 3 Leertasten einfügen) für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, sind sie von der Baubehörde nachzufordern.

Wenn die Baubehörde bereits bei dieser Vorprüfung (sei es mit oder ohne Beiziehen eines Bausachverständigen) ein Hindernis feststellt, welches vom Bauwerber nicht beseitigt werden kann, (z.B. Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan), dann mußss sie den Antrag auf Baubewilligung mit Bescheid abweisen.

Bei geringfügigen Hindernissen kann die Baubehörde unter Fristsetzung eine Verbesserung des Projektes auftragen. Wird die Frist vom Bauwerber nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

 Kosten: 

  • Ansuchen € 21,- / Bauvorhaben
  • Plaäne € 11,- 
  • Baubeschreibung € 6,- / Bogen (max. € 36,-)
  • Energieausweis € 6,- / Bogen (max. € 36,-) 

 3. Baubewilligung: 

Das Bauverfahren wird durch einen schriftlichen Bescheid der Baubehörde abgeschlossen. (Erteilung der beantragten Bewilligung oder Abweisung des Ansuchens).

Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über das Ansuchen auch die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Bauordnung bzw. der Bautechnikverordnung entsprochen wird, zu enthalten. Auflagen sollen ausdrücklich im Bescheidspruch angeführt sein.

In jenen Fällen, in denen die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Grundstück im Bauland geplant ist, welches noch nicht als Bauplatz gilt, ist das Grundstück gleichzeitig zum Bauplatz zu erklären. 

Der Bescheid, samt den mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplan und Baubeschreibung und der sonstigen Beilagen, ist dem Bewilligungswerber sowie dem Bauführer (sofern er schon bekanntgegeben wurde) zuzustellen.

Baubewilligungsbescheide nach § 23 der NÖ Bauordnung 2014 beinhalten bereits das Recht zur Benützung des ausgeführten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung, sofern durch eine Bescheinigung des Bauführers nach § 30 Abs. 2 (Leertaste einfügen) Z 3 die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens nachgewiesen wird.

 

B gem. § 15 NÖ Bauordnung 2014
         
bewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

 1.  Baubewilligungsverfahren: 

Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens erfolgt ausschließlich über Antrag einer Partei (Bauansuchen).

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 15 NÖ Bauordnung 2014:

  • Die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen
  • die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlage in Ortsbereichen
  • die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger oder die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland
  • die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten 
  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1.000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen usw.

Dem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung nach § 15 NÖ Bauordnung 2014 sind folgende Unterlagen anzuschließen:           

  • Formular "Ansuchen um Baubewilligung",
  • Plan in 2-facher Ausfertigung,
  • Baubeschreibung in 2-facher Ausfertigung

 

 2. Vorprüfung: 

Die Baubehörde hat zuerst zu prüfen, ob das Bauvorhaben den hierfür in Frage kommenden Gesetzen bzw. Verordnungen entspricht. Dabei ist insbesondere auf den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan (sofern vorhanden) die Möglichkeit einer Bauplatzerklärung usw. Bedacht zu nehmen.

Sind detaillierte Planungen und Berechnungen (§ 19 Abs. 3) für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, sind sie von der Baubehörde nachzufordern.

Wenn die Baubehörde bereits bei dieser Vorprüfung (sei es mit oder ohne Beiziehen eines Bausachverständigen) ein Hindernis feststellt, welches vom Bauwerber nicht beseitigt werden kann, (z.B. Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan), dann muss sie den Antrag auf Baubewilligung mit Bescheid abweisen.

Bei geringfügigen Hindernissen kann die Baubehörde unter Fristsetzung eine Verbesserung des Projektes auftragen. Wird die Frist vom Bauwerber nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

 Kosten: 

  • Ansuchen € 21,- / Bauvorhaben
  • Plan € 11,- 
  • Baubeschreibung € 6,- /Bogen (max. 36,-)

 3.   Baubewilligung: 

Das Bauverfahren wird durch einen schriftlichen Bescheid der Baubehörde abgeschlossen. (Erteilung der beantragten Bewilligung oder Abweisung des Ansuchens).

Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über das Ansuchen auch die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Bauordnung bzw. der Bautechnikverordnung entsprochen wird, zu enthalten. Auflagen sollen ausdrücklich im Bescheidspruch angeführt sein.

Der Bescheid, samt den mit einer Bezugsklausel versehenen Plan und Baubeschreibung, ist dem Bewilligungswerber zuzustellen.

Baubewilligungsbescheide nach § 23 der NÖ Bauordnung 2014 beinhalten bereits das Recht zur Benützung des ausgeführten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung, sofern durch eine Bescheinigung des Bauwerbers die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens nachgewiesen wird.


Zuständig

Formulare