Hundehaltung in Lanzenkirchen

Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich zu melden! 

Folgenden Angaben und Nachweise sind vorzuweisen: 

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin 
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde 
  • im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihren Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    - 1. Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
    - 2. zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde Sollte der Sachkundenachweis bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
  •  Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der Gemeinde ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von 725.000 Euro pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung vorzulegen. 

Für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung bis spätestens 1. Juni 2025 der Gemeinde vorzulegen.

Außerdem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Exkremente des Hundes, an öffentlichen Orten im Ortsbereich unverzüglich zu beseitigen und entsorgen sind.

08.04.2025 11:17

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